Obwohl es sich bei der Grundsteuer um eine Objektsteuer handelt, soll sie sich auch an der Leistungsfähigkeit orientieren. Diese steigt, wenn der Grundstückseigentümer Leistungen der Kommune erhält (wie v.a. Schaffung von Baurecht und entsprechend möglicher Ausnutzbarkeit, Bereitstellung öffentlicher Infrastruktur und öffentlicher Dienste). Ein Grundstückseigentümer empfängt die Vorteile unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein Grundstück überbaut wird. Die Nutzenvorteile der kommunalen Leistungen spiegeln sich daher nur im Bodenwert wider, nicht hingegen im Gebäudewert. Daher kann sich die rechtsdogmatisch überwiegend herangezogene Begründung der Grundsteuer mit dem Äquivalenzprinzip nur auf den Bodenwert beziehen. Nach dem Äquivalenzprinzip soll durch die Steuer eben ein Ausgleich für die Vorteile erfolgen, die der Grundstückseigentümer durch Leistungen der Kommune erhält (im Sinne eines „Grundtarifs“). Bebaut er sein Grundstück, so ist dies umgekehrt seine Leistung und nicht die der Kommune, so dass eine Besteuerung des Gebäudeanteils auf Grundlage des Äquivalenzprinzips nicht gerechtfertigt ist. Kommunale Leistungen bzw. Leistungsanteile, die von der Intensität der Gebäudenutzung (Anzahl Haushalte, Bewohner, Arbeitsplätze etc.) abhängen, werden zweckmäßigerweise über Gebühren in Rechnung gestellt („Verbrauchstarife“).