Im Herbst 2019 verabschiedete der Bundesgesetzgeber ein neues Grundsteuerrecht. Für dessen administrative Umsetzung hatten die Länder fünf Jahre Zeit. Bis längstens Ende 2024 konnte also noch das alte Grundsteuerrecht angewendet werden. Zugleich sind die Länder befugt, das Bundesrecht durch landeseigene Regelungen zu ersetzen. Dies empfiehlt sich in mehrfacher Hinsicht, denn wie schon die bisherige Grundsteuer ist auch das neue Grundsteuermodell des Bundes alles andere als zeitgemäß. Von den wenigen Bundesländern, die für eine landeseigene Regelung der Grundsteuer optiert haben, hat sich allein Baden-Württemberg für eine reine Bodenwertsteuer entschieden und damit die Forderung von „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ in die Tat umgesetzt. (Aktualisierung 2026 bis hierher)

Ein wirtschaftlicher Umgang mit dem knappen Gut Fläche, die innerörtliche Aktivierung von Flächen für Wohnen und Gewerbe, die Ertüchtigung des Gebäudebestands und die Gewährleistung eines bezahlbaren Wohnens sind dauerhafte Herausforderungen in und für die Städte und Gemeinden überall in Deutschland. Der Grundsteuer könnte hierbei eine Schlüsselrolle zukommen, wenn sie hilft, diese Herausforderungen zu bewältigen. Für die Kommunen bundesweit ist eine zeitgemäße, weil einfache, rechtssichere, investitionsfreundliche und sozial ausgewogene Grundsteuer von großer Bedeutung.

Wir, die Unterzeichnenden, appellieren daher an die Länder, die „reine Bodenwertsteuer“ und die „kombinierte Bodenwert- und Bodenflächensteuer“ in ihre Überlegungen zur Wahrnehmung der Länder-Grundsteuerkompetenz gemäß Artikel 72 Grundgesetz einzubeziehen. Die Bodenwertsteuermodelle haben sich sowohl in zahlreichen Simulationsanalysen als auch in einem kommunalen Praxistest als vorzugswürdig herausgestellt. Eine Entscheidung eines Landes zugunsten der neuen Bundesgrundsteuer oder über eine landeseigene Regelung darf erst getroffen werden, nachdem die Bodenwertsteuermodelle mit dem Bundesmodell verglichen wurden. Wir appellieren außerdem an die kommunalen Spitzenverbände, sich gemeinsam mit uns für die Einbeziehung der beiden Bodenwertsteuermodelle in die Überlegungen der Länder einzusetzen.

Der vorstehende Aufruf ist die Aktualisierung eines früheren Aufrufs, welcher sich in den Jahren 2012 bis 2019 sowohl an den Bund als auch die Länder richtete. Den ursprünglichen Aufruf finden Sie hier

Vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage haben sich die Unterzeichner dazu entschlossen, die Kernforderung ihres Appells – nunmehr hauptsächlich an die Länder gerichtet – aufrechtzuhalten.

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