Neue gesellschaftliche Herausforderungen und neue Daueraufgaben verlangen nach neuen gesetzgeberischen Antworten. Ein Festhalten an der alten Rechtstradition der Grundsteuer als einer Steuer auf Boden und Gebäude ist nicht mehr zeitgemäß. Das Bundesverfassungsgericht betont regelmäßig den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die obersten Gerichte haben in der Vergangenheit zu Recht den Einheitswert kritisiert und eine am Verkehrswert orientierte Bewertung gefordert (zur Frage des Verkehrswertes siehe auch die Antwort auf Frage Nr. 20). Das heißt aber keineswegs, dass der Gesetzgeber bei der Grundsteuer an einer verbundenen Bemessungsgrundlage festhalten muss und bedeutet in Folge, dass eine rein bodenbasierte Grundsteuer (unverbundene Bemessungsgrundlage) verfassungsgemäß begründet und ausgestaltet werden kann. Das Grundgesetz schreibt weder die Erhebung bestimmter Steuern noch gar bestimmte Bemessungsgrundlagen vor. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die daraus abgeleiteten, steuerrechtlichen Verfassungsmaßstäbe Realitätsgerechtigkeit, Folgerichtigkeit und Leistungsfähigkeit (Leistungskraft) ließen sich mit der Bodensteuer tadellos einhalten.