Im Rechtsverkehr werden Grundstücke und Aufbauten (als wesentliche Grundstücksbestandteile) als Einheit gesehen. Immobilien werden i.d.R. auch als Einheit gehandelt und auch so bewertet. Die sachgerechte Trennung von Boden- und Gebäudeanteil war bislang kein vorrangiges Ziel der standardisierten Bewertungsverfahren (auch nicht des Ertragswertverfahrens, obwohl dieses eine getrennte Behandlung vorsieht). Somit hat sich leider die verbundene Bemessungsgrundlage in den Köpfen festgesetzt. Das muss aber nicht so sein: Bei dem sich in jüngster Zeit wieder steigender Beliebtheit erfreuenden Erbbaurecht wird klar unterschieden zwischen Boden und Gebäude; entsprechend gibt es einen Erbbaurechtgeber (Bodeneigentümer) und Erbbaurechtnehmer (Hauseigentümer). Die aufgrund eines Erbbaurechtvertrages gebildeten, voneinander getrennten Boden- und Erbbaugrundstücke werden im Grundbuch getrennt geführt und können unabhängig voneinander verkauft und belastet werden.