Dies ist eine Frage, die sich grundsätzlich bei jeder Form der Grundsteuer stellt, unabhängig davon wie die Steuer im Einzelnen ausgestaltet ist. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich bei einer aufkommensneutralen Strukturreform der Grundsteuer, wie sie auch von der Finanzministerkonferenz angestrebt wird, die Be- und Entlastungsverschiebungen für das durchschnittliche Einfamilienhaus an durchschnittlicher Lage in engen Grenzen halten werden. Bei einer Bodensteuer bekämen Eigentümer und Nutzer sehr großer Grundstücke mit geringer wirtschaftlicher Ausnutzung, noch dazu in teuren Lagen, die größten Mehrbelastungen zu spüren. Es würde also tendenziell gerade nicht Gering- oder Durchschnittsverdiener bzw. nicht die wirtschaftlich wenig Leistungsfähigen treffen. Wenige Sonder- bzw. Härtefälle sind sicher nicht auszuschließen, können aber letztlich nicht maßgeblich für die generelle Ausgestaltung einer Steuer sein; zumal sich auch für solche Ausnahmefälle Lösungen finden ließen (mittels eng umgrenzter sozialer Härtefallregelung bei selbst genutztem Wohneigentum). Schließlich könnte der Gesetzgeber auch noch Übergangsregelungen vorsehen, so dass stärker betroffenen Eigentümern und Nutzern ausreichend Zeit für Anpassungen bliebe.