Soll oder darf die Grundsteuer Lenkungswirkungen haben?

Mit jeder Art von Grundsteuer gehen – beginnend mit der Wahl der Bemessungsgrundlage – Lenkungswirkungen einher, teils vom Gesetzgeber gemäß den Anforderungen der Zeit bewusst gewählte, teils wissentlich oder unwissentlich in Kauf genommene. So führt die heute gültige Grundsteuer etwa zur Vernachlässigung von Investitionen in Gebäude (in Kauf genommen) oder fördert durch entsprechend herabgesetzte Steuermesszahlen das Wohnen in Ein- und Zweifamilienhäusern (bewusst gewählt). Lenkungswirkungen bzw. bewusst gewählte Lenkungsziele sind neben Fiskalzielen rechtlich zulässig. Fest steht auch: Eine hauptsächlich als Gebäudesteuer ausgestaltete Grundsteuer führt zu Verzerrungen am Markt und arbeitet gegen die kommunale Planung (bestraft die Verwirklichung bspw. der Bauleitplanung), eine reine Bodensteuer hingegen beseitigt Verzerrungen am Markt und arbeitet für die kommunale Planung (befördert die Verwirklichung der Bauleitplanung). Die Bodensteuer nimmt Verzerrungen zurück, die heutzutage durch die Besteuerung des Gebäudes entstehen. Solche fragwürdigen Lenkungswirkungen müssen ins Bewusstsein gerückt und transparent gemacht werden. Das „Schöne“ an einer Grundsteuer auf Basis einer unverbundenen Bemessungsgrundlage ist also, dass sie – anders als bei verbundener Bemessungsgrundlage – andere Instrumente (v.a. die Bauleitplanung) sinnvoll ergänzt und ihnen nicht entgegenwirkt.