FAQs: Umwelt und Naturschutz

Warum fördert die aktuelle Grundsteuer den Flächenverbrauch und ist somit umweltschädlich?

Die Grundsteuer auf erschlossene, aber unbebaute Grundstücke ist extrem niedrig. Es gibt keinen finanziellen Anreiz, sie zu bebauen. Dies befördert die Ausweisung neuer Baugrundstücke und die Bebauung am Ortsrand.

Den Löwenanteil des Grundsteueraufkommens einer Gemeinde tragen die Eigentümer, die gebaut haben. Denn die Grundsteuer auf erschlossene, aber unbebaute Grundstücke ist extrem niedrig. Es gibt also keinen finanziellen Anreiz, sie zu bebauen. Die auf ihnen liegenden Baurechte werden oft nicht oder nur unvollständig in Anspruch genommen. Dadurch bleiben viele bebaubare und längst erschlossene Flächen viel zu lange oder gar dauerhaft ungenutzt liegen. Das hat erstens zur Folge, dass den Kommunen Einnahmen entgehen, obwohl ihnen auch für diese Grundstücke Kosten entstehen und die privaten Eigentümer von Wertsteigerungen profitieren. Zweitens müssen die Gemeinden an den Stadt- und Ortsrändern unnötig viele bzw. große Neubauflächen ausweisen. Daher fördert die aktuelle Grundsteuer den Flächenverbrauch und die Zersiedelung. zurück


Kann eine reine Bodensteuer die Zersiedelung verhindern?

Die reine Bodensteuer wird die Zersiedelung nicht komplett verhindern können, aber sie hilft zumindest, die Zersiedelung einzudämmen.

Eine bodenwertbezogene Steuer stimuliert eine effizientere Nutzung der Siedlungsgebiete und unterstützt die Realisierung der gemeindlichen (städtebaulichen) Planung. Das Flächenangebot in den Innenbereichen nimmt zu, die vorrangig gewünschte Entwicklung der Innen- vor den Außenflächen wird so unterstützt. In der Folge werden die Kommunen weniger unter Druck gesetzt, (unnötiges) Bauland auszuweisen. Dies belegen wissenschaftliche Forschungen über entsprechende, in anderen Staaten teils seit Jahrzehnten existente Bodensteuern. In der Peripherie einer Gemeinde, also bei geringeren Bodenwerten und entsprechend niedrigerer grundsteuerlicher Belastung, ist die Wirkung einer reinen Bodenwertsteuer allerdings geringer. Eine bodenwertbezogene Bemessungsgrundlage könnte freilich mit einer (grundstücks-)flächenbezogenen Bemessungsgrundlage kombiniert werden, um auch in den peripheren Lagen mit geringerem Bodenpreisniveau entsprechenden – sanften – Druck zu erzeugen. Alternativ kann über eine Ergänzung der Steuer durch ein sog. „zoniertes Satzungsrecht“ eine erhöhte Besteuerung bestimmter Zonen und damit eine zielgenauere Steuerung erreicht werden. Denkbar ist zudem der komplementäre Einsatz weiterer Instrumente; so wird beispielsweise ein erhöhter Grunderwerbsteuersatz für Grundstückserwerbe in Neubaugebieten am Siedlungsrand diskutiert. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die gemeindliche Bauleitplanung, gestützt auf die Regionalplanung, bestimmen muss, wo und in welcher Art Grundstücke genutzt werden können. Der Grundsteuer kommt die Aufgabe zu, die Planung zu unterstützen und nicht – wie heute – zu konterkarieren. zurück


Wird nicht die naturnahe Nutzung innerörtlicher Flächen durch eine bodenwertbezogene Steuer verhindert oder sogar geradezu verdrängt?

Für Grundstücke mit Baurecht fällt in der Regel eine höhere Grundsteuer an als für Grünflächen. Zudem sind viele Grünflächen von Grundsteuer gänzlich befreit.

Grundsätzlich kann eine reine Bodensteuer nur die Befolgung der Bauleitplanung und sonstiger kommunaler Vorgaben zur Flächennutzung unterstützen; sie kann die Bauleitplanung etc. aber nicht ersetzen. Wenn die naturnahe Nutzung einer innerstädtischen Fläche gewünscht wird, ist dies zunächst Sache der Planung. Erfolgt eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan, bspw. als Grünfläche, sinkt in der Regel der Bodenwert und damit die Steuerbelastung. Auch Baulasten und Dienstbarkeiten, wie sie u.a. für Naturschutzzwecke eingesetzt werden, wirken sich entsprechend aus. Öffentliche Grünflächen, Naturschutzflächen, öffentlich zugängliche Park- und Gartenanlagen etc. sind schon heute von der Grundsteuer gänzlich befreit oder sie wird den jeweiligen Eigentümern erlassen. Mithilfe einer Baumschutzsatzung kann der Erhalt von Bäumen bestimmter Arten und Größen verfügt werden; kommunale Satzungen mit anderen Erhaltungszielen sind möglich. Innerörtlich gelegene, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen ohne Baurecht (so genannte Außenbereiche im Innenbereich), die bspw. aus lokalklimatischen Gründen und/oder für die Naherholung unbebaut bleiben sollen, unterliegen gar nicht der Grundsteuer B, sondern der deutlich niedrigeren Grundsteuer A. zurück


Stimuliert eine Bodenwertsteuer nicht die Überbauung von Flächen?

Eine Bodenwertsteuer stimuliert die Bebauung von mit Baurecht versehenen Grundstücken. Dass auch in der Innenstadt eine ausreichende Anzahl an Grün- und Freiräumen bereitgestellt und geschützt wird, ist originäre Aufgabe der Stadtplanung.

Eine Bodenwertsteuer bewirkt zunächst eine auch baulich effizientere Flächennutzung gemäß den Vorgaben (Möglichkeiten und Schranken) der kommunalen Planung. Es ist klar, dass sich damit einhergehend auch der Grad der Überbauung bzw. Versiegelung einzelner bebaubarer Flächen erhöht. Wo an sich überbebaubare Flächen bspw. als Gartenland oder Grünflächen erhalten werden sollen, ist dies von der Gemeinde mittels Bebauungsplänen entsprechend festzulegen. Grundsätzlich können nicht alle siedlungspolitischen Ziele gleichzeitig mit einem einzigen Instrument erreicht werden. Dies gilt erst recht im Falle von partiellen Zielkonflikten. Ohne eine geeignete rechtsverbindliche Festlegung, die eine Überbauung für eine grundsätzlich überbaubare Fläche ausschließt, überlässt die Kommune Ausmaß und Zeitpunkt der Überbauung einer solchen Fläche dem freien Ermessen des privaten Eigentümers, also praktisch dem Zufall. Solange die Gemeinde nichts Gegenteiliges beschließt, kann eine solche Fläche jederzeit überbaut werden. Um die Effizienz der Flächennutzung zu erhöhen und gleichzeitig die Versiegelung zu minimieren, bietet sich der komplementäre Einsatz anderer Abgaben an, wie z.B. einer vielerorts bereits eingeführten, versiegelungsabhängigen Abwassergebühr. zurück