FAQs: Grundsteuereinnahmen und Kommunalfinanzen

Wenn die Gebäudebesteuerung wegfällt, fällt dann für die Kommunen nicht auch ein großer Teil der Einnahmen aus der Grundsteuer weg?

Nein, denn die Art der Bemessungsgrundlage sagt nichts über die Höhe der Steuereinnahmen aus.

Die Art der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer hat zwar Einfluss auf die individuelle Grundsteuerlast, ist aber nicht mit den erzielten Einnahmen aus der Grundsteuer gleichzusetzten. Für die Einnahmen aus der Grundsteuer sind die Steuermesszahl und der kommunale Hebesatz maßgeblich. Daher müssen sich auch Gemeinden mit vergleichsweise geringen Bodenwerten nicht sorgen, da sie die Grundsteuer über den Hebesatz selbst an die lokalen Gegebenheiten anpassen können. Hinzukommt der Vorteil, dass eine Bodenwertsteuer eine verlässlichere Einnahmequelle darstellt, als das bestehende Modell. Da die Gebäude bei einer reinen Bodensteuer unberücksichtigt bleiben, entfällt die Möglichkeit des Grundsteuererlasses wegen wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 Grundsteuergesetz). Dies hilft insbesondere Gemeinden die von Gebäudeleerständen betroffen sind. zurück


Was wäre bei fallenden Bodenpreisen?

Siehe oben. Die Art der Bemessungsgrundlage sagt nichts über die Höhe der Steuereinnahmen aus. Bei fallenden Bodenpreisen kann die Gemeinde mit einer Erhöhung des Hebesatzes reagieren. zurück


Was spricht aus Sicht der Kommunalfinanzen für eine reine Bodensteuer?

Die reine Bodensteuer besteuert nicht die realisierte Bebauung, sondern die in überwiegendem Maße von der Kommune geschaffenen Werte eines Grundstücks.

Obwohl es sich bei der Grundsteuer um eine Objektsteuer handelt, soll sie sich auch an der Leistungsfähigkeit orientieren. Diese steigt, wenn der Grundstückseigentümer Leistungen der Kommune erhält (wie v.a. Schaffung von Baurecht und entsprechend möglicher Ausnutzbarkeit, Bereitstellung öffentlicher Infrastruktur und öffentlicher Dienste). Ein Grundstückseigentümer empfängt die Vorteile unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein Grundstück überbaut wird. Die Nutzenvorteile der kommunalen Leistungen spiegeln sich daher nur im Bodenwert wider, nicht hingegen im Gebäudewert. Daher kann sich die rechtsdogmatisch überwiegend herangezogene Begründung der Grundsteuer mit dem Äquivalenzprinzip nur auf den Bodenwert beziehen. Nach dem Äquivalenzprinzip soll durch die Steuer eben ein Ausgleich für die Vorteile erfolgen, die der Grundstückseigentümer durch Leistungen der Kommune erhält (im Sinne eines „Grundtarifs“). Die reine Bodensteuer gewährleistet, dass der größte Teil der Grundsteuereinnahmen den Städten und Gemeinden nahe dem Zeitpunkt zufließt, ab dem ihre Haushalte durch die öffentlichen Investitionen belastet und die Grundstückseigentümer durch die Wertsteigerungen ihrer Grundstücke begünstigt werden. Bebaut ein Grundstückseigentümer sein Grundstück, so ist dies seine Leistung und nicht die der Kommune, so dass eine Besteuerung des Gebäudeanteils auf Grundlage des Äquivalenzprinzips nicht gerechtfertigt ist. Kommunale Leistungen bzw. Leistungsanteile, die von der Intensität der Gebäudenutzung (Anzahl Haushalte, Bewohner, Arbeitsplätze etc.) abhängen, werden zweckmäßigerweise über Gebühren in Rechnung gestellt („Verbrauchstarife“). zurück


Wird der private Grundeigentümer mit Erschließungs-, Anlieger- und Straßenausbaubeiträgen nicht schon genug zur Kasse gebeten?

Die Erschließungs-, Anlieger- und Straßenausbaubeiträge dienen in erster Linie dem Bau und Ausbau von Infrastruktur. Die allgemeinen Kosten die für die Bereitstellung und den Erhalt der kommunalen Infrastruktur anfallen, werden durch die Erschließungs-, Anlieger- und Straßenausbaubeiträge nicht abgedeckt.

Die Erschließungs-, Anlieger- und Straßenausbaubeiträge decken nur einen sehr kleinen Teil der Kosten für die kommunalen Leistungen und Angebote ab. Sie stellen i.d.R. eine hohe Belastung für die Eigentümer dar, weil sie nur einmalig oder in großen zeitlichen Abständen anfallen und daher ein Liquiditätsproblem darstellen können. Dabei werden die Beiträge aufgrund kommunaler Bestimmungen auf Kostenbasis erhoben. Der Wertzuwachs (Nutzen) allerdings, der einem Grundstück durch eine öffentliche Maßnahme erwächst, kann deutlich geringer sein als die veranschlagten Kosten. Außerdem werden andere, nicht unmittelbar anliegende Eigentümer überhaupt nicht zur Mitfinanzierung herangezogen. Immer wieder wird von Fällen berichtet, in denen weniger solvente Eigentümer gezwungen sind, ihre Immobilie aufgrund eines derartigen Abgabenbescheides (unter Verlusten) zu verkaufen (alte Leute bspw. bekommen meist keinen Kredit zur Finanzierung dieser Belastung). Eine bodenwertbasierte Grundsteuer kann all diese Probleme vermeiden helfen. Schon heute versuchen einige Gemeinden, die Finanzierung durch eine Beitragserhebung über eine Grundsteuererhöhung zu umgehen. Dies ist aber vor dem Hintergrund der geltenden Regeln zur kommunalen Finanzierung schwierig; außerdem wird die Äquivalenz durch die Gebäudekomponente der gegenwärtigen Grundsteuer gestört. zurück