Grundsätzlich kann eine bodenwertbezogene Steuer nur die Befolgung der Bauleitplanung und sonstiger kommunaler Vorgaben zur Flächennutzung unterstützen; sie kann die Bauleitplanung etc. aber nicht ersetzen. Wenn die naturnahe Nutzung einer innerstädtischen Fläche gewünscht wird, ist dies zunächst Sache der Planung. Erfolgt eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan, bspw. als Grünfläche, sinkt in der Regel der Bodenwert und damit die Steuerbelastung. Auch Baulasten und Grunddienstbarkeiten wirken sich entsprechend aus und können gezielt für Naturschutzzwecke eingesetzt werden. Öffentliche Grünflächen, Naturschutzflächen, öffentlich zugängliche Park- und Gartenanlagen etc. sind schon heute von der Grundsteuer befreit oder sie wird den jeweiligen Eigentümern erlassen. Mithilfe einer Baumschutzsatzung kann der Erhalt von Bäumen bestimmter Arten und Größen verfügt werden; kommunale Satzungen mit anderen Erhaltungszielen sind möglich. Innerörtlich gelegene, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen ohne Baurecht (so genannte Außenbereiche im Innenbereich), die oft aus Gründen des Naturschutzes, aus lokalklimatischen Gründen und/oder für die Naherholung auch unbebaut bleiben sollen, unterliegen gar nicht der Grundsteuer B, sondern der deutlich niedrigeren Grundsteuer A.