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Ist nicht eine höhere Grundsteuer für ein größeres Haus mit Platz für mehr Personen gerechter als für ein kleines Haus mit Platz für weniger Personen?

Die Infrastruktureinrichtungen, die zur Versorgung von Siedlungsgebieten vorgehalten werden müssen, orientieren sich an der durch den Bauleitplan vorgegebenen, möglichen Auslastung. Die Kosten für Straßen, Rohre, Kanäle und Leitungen ändern sich nicht dadurch, dass ein Grundstück geringer genutzt wird als dies in der Planung der Gemeinde vorgesehen ist. Diese Infrastruktur erhöht jedoch den Wert der Grundstücke; die Beteiligung der Eigentümer an den Kosten über eine bodenwertbezogene Grundsteuer ist daher sachgerecht.

Wenn durch eine intensivere Nutzung eines Grundstücks mehr Strom, Wasser etc. in Anspruch genommen wird, sollte dieser Mehrverbrauch durch kostendeckende Gebühren abgegolten werden, was auch vielerorts bereits geschieht. Das Gebührenrecht bietet den Kommunen jedenfalls den notwendigen Spielraum.

Ist eine Grundsteuer ohne Gebäudekomponente nicht ungerecht, weil der Eigentümer einer Villa ebenso wie der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses dann genauso viel bezahlt wie der Eigentümer eines einfachen Eigenheims (gleichwertiges Grundstück vorausgesetzt)?

Eine bodenwertbezogene Grundsteuer lässt die Leistungen und Anstrengungen der Grundstückseigentümer unangetastet. Dazu gehören das aufstehende Haus, die Gartenanlage etc. Sie schöpft jedoch einen Teil des Nutzens ab, in dessen Genuss der Grundstückseigentümer aufgrund von Leistungen der Gemeinschaft kommt. Dazu zählt z.B. die Anlage der öffentlichen Infrastruktur und die Vornahme der gemeindlichen Planung. Diese Vorteile empfängt nicht nur der Villeneigentümer, sondern in gleicher Weise der Eigentümer eines einfachen Eigenheims, ja sogar der Eigentümer eines unbebauten und vorgehaltenen Grundstücks. Soweit die öffentlichen Anstrengungen den Bodenwert der privaten Eigentümer unabhängig von der konkreten Nutzung erhöhen, ist ein teilweiser Ausgleich auch unabhängig von der konkreten Nutzung gerechtfertigt (Äquivalenzprinzip). Ob ein Vermögen in Form eines aufstehenden Hauses besteuert werden soll, kann man diskutieren. Dies sollte aber wenn, dann anderen Steuerarten vorbehalten bleiben (bspw. Erbschaftsteuer, Vermögensteuer); speziell hierzu siehe die Antwort auf Frage Nr. 23.

Setzt eine Grundsteuer ohne Gebäudekomponente nicht die Hauseigentümer zu sehr unter Druck?

Es ist regelmäßig ein Ärgernis, wenn hochwertige Grundstücke z.B. aus spekulativen Gründen gar nicht oder nur geringfügig genutzt werden, wenn die (energetische) Sanierung und Instandhaltung von Gebäuden insbesondere in guten Lagen unterbleibt etc. Soweit die Grundsteuer die Gebäude belastet, verstärkt sie diese Fehlentwicklungen – sie belastet die Inwertsetzung in ähnlicher Weise wie höhere Zinsen. Durch diese und ähnliche Unterlassungen wird die Gemeinschaft geschädigt: Heruntergekommene Gebäude lösen den Wertverfall ganzer Quartiere aus, blockierte Grundstücke in den Innenbereichen drängen willige Nutzer in periphere Standorte ab. Eine bodenwertbezogene Steuer übt einen – sanften – Druck auf die Grundstückseigentümer aus, ihre Immobilie im Rahmen der planerischen Vorgaben zu nutzen, gut instand zu halten, zu modernisieren oder auch energetisch zu sanieren. Auch bei Unternutzung haben sie dieselbe Steuer wie bei bestmöglicher Nutzung zu bezahlen. Bei unterlassener Instandhaltung haben sie dieselbe Steuer zu entrichten wie der Eigentümer einer sanierten und renovierten Immobilie, können diese aber nicht so leicht verdienen. Eine bodenwertbezogene Steuer verteuert also – sanft – jene Handlungen bzw. Unterlassungen der Grundstückseigentümer, die letztlich die Gemeinschaft schädigen. Damit fördert sie Investitionen in Gebäude, mit allen damit verbundenen positiven Effekten auf die Bauwirtschaft, ohne die staatlichen Haushalte zusätzlich zu belasten.

Wenn die Gebäudebesteuerung wegfällt, fällt dann für die Kommunen nicht auch ein großer Teil der Einnahmen aus der Grundsteuer weg?

Die Art der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer hat zwar Einfluss auf die individuelle Grundsteuerlast, hat aber nichts mit den aus der Grundsteuer insgesamt erzielten Einnahmen zu tun. Diesbezüglich massgeblich sind die Steuermesszahl und der kommunale Hebesatz. Daher müssen sich auch Gemeinden mit vergleichsweise geringen Bodenwerten nicht sorgen. Außerdem entfällt nach Umstellung auf eine Bodensteuer logischerweise, eben weil die Gebäude unberücksichtigt bleiben, die Möglichkeit des Grundsteuererlasses wegen wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 Grundsteuergesetz) – ein wichtiger Aspekt für Gemeinden mit hohem Gebäudeleerstand.