19. Juni 2014

Soweit in Erfahrung zu bringen ist, können sich die Länderfinanzminister auf keines ihrer drei Grundsteuer-Reformmodelle verständigen. Der Verprobungsbericht wurde den Ministern noch immer nicht vorgelegt. Bis Ende September versuchen die Ministerien untereinander eine wie auch immer geartete Kompromisslösung zu entwickeln.

Die Finanzministerien von Hessen und Baden-Württemberg haben uns versichert, dass sie sich dafür eingesetzt hätten, die von uns in die Diskussion gebrachten, alternativen, rein bodenbasierten Grundsteuermodelle noch in die Verprobung einzubeziehen. In beiden Bundesländern, wie übrigens auch in Rheinland-Pfalz, gibt es positive Empfehlungen kommunaler Spitzenverbände für diese Modelle an die Finanzminister. Demgegenüber halten dem Vernehmen nach die Länder, die sich mit unserem Anliegen bisher nicht anfreunden können, die Herausnahme der Gebäude aus der Grundsteuer politisch nicht für
vermittelbar. Eine nähere Prüfung der rein bodenbasierten Modelle scheide daher aus ihrer Sicht von vornherein aus!

Dazu sagen wir: Keine Frage, ein Richtungswechsel von einer verbundenen Bemessungsgrundlage (Boden + Gebäude) hin zu einer unverbundenen (nur Boden), wie wir ihn anregen, ist erklärungsbedürftig. Doch zunächst einmal scheinen ja die drei bisher untersuchten Modellvarianten (allesamt Boden + Gebäude) nicht vermittelbar zu sein, siehe oben. Das Festhalten an einer verbundenen Bemessungsgrundlage verspricht zwar Kontinuität, wäre aber auch rückwärtsgewandt, weil keine Antwort auf die Herausforderungen der Zeit und der kommenden Jahrzehnte. Im Vergleich dazu hätte eine rein bodenbasierte Grundsteuer zahlreiche handfeste Vorteile, die in die Waagschale gehören. Was politisch vermittelbar ist oder nicht, muss sich, gegründet auf Fakten und nüchterne Analysen, erst noch zeigen! Deswegen halten wir an unserem Appell an die Finanzminister und kommunalen Spitzenverbände fest. Es führt kein Weg daran vorbei: Wir brauchen eine vertiefte, ergebnisoffene Untersuchung der zwei Modellalternativen: reine Bodenwertsteuer und kombinierte Bodenwert- und Bodenflächensteuer.